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Schneiderei in Aargau (Kanton)

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SD

Studio D18

Neugrüenstrasse 6, 5507 Mellingen
Schneiderei
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Textilreinigung Moser

Textilreinigung Moser

Landstrasse 104, 5430 Wettingen

I. AUSFÜHRUNG UND LEISTUNG 1. Wir verpflichten uns zu fachmännischer, sorgfältiger, materialschonender und umweltbewusster Textilpflege. 2. Die branchenüblichen Methoden und Usanzen sind in den vom Verband Textilpflege Schweiz herausgegebenen Begriffsbestimmungen (Merkblatt Usanzen) festgelegt. 3. Der Textilpfleger kann für besondere Artikel (Risikoteile, teure und/oder materialbedingt bearbeitungsintensive Stücke, usw.) Zuschläge auf den in der Preisliste festgesetzten Preisen verlangen. 4. Die durch den Textilpflegebetrieb ausgezählte Stückzahl resp. ausgezählten Mengen sind massgebend für die Lieferung, Rückgabe und Verrechnung. 5. Für Leasing- und Mietwäsche gelten gesonderte Bestimmungen. II. VERANTWORTLICHKEIT 1. Voraussetzung einer Haftung des Textilpflegers ist die Beständigkeit der Artikel bei einer Behandlung gemäss dem auf der Textilpflegekennzeichnung empfohlenen Verfahren. Bei fehlender Textilpflegekennzeichnung stellt der Textilpfleger auf seine Fachkenntnisse und auf den Verwendungszweck des Artikels ab; eine Haftung wird bei fehlender Textilpflegekennzeichnung ausdrücklich abgelehnt. 2. Trotz vorangegangener fachmännischer einfacher Warenschau können wir keine Verantwortung übernehmen für Schäden, die entstehen durch eine nicht erkennbare Beschaffenheit oder durch verborgene Mängel, wie ungenügende Festigkeit des Materials oder der Nähte, Echtheit von Färbungen und Drucken, Einflüsse auf Knöpfe, Schnallen, Reissverschlüsse, Achselpolster, Applikationen, Ornamente, Bändel, usw. oder durch eine fehlerhafte Textilpflegekennzeichnung. Eine Haftung für Mass- oder Farbtonveränderungen der Stoffe und Gewirke im üblichen Toleranzbereich ist ausgeschlossen. 3. Die Notwendigkeit für eine Sonderbehandlung muss offensichtlich sein; insbesondere durch feststellbare empfindliche Eigenschaften oder durch Verschmutzungen, welche eine Sonderbehandlung bedingen. Die Pflegesymbole und/oder Pflegehinweise der Textilpflegekennzeichnung sind für den Textilpfleger massgebend. 4. Der Textilpfleger kann den Pflegeauftrag mit Vorbehalten (sogenannte Vorbehaltserklärung) entgegennehmen. 5. Der Pflegeauftrag wird als Auftrag im Sinne von OR 394 ff begründet. Eine Erfolgsgarantie ist ausgeschlossen. III. RÜCKGABE 1. Wir bemühen uns, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten. Verzögerungen berechtigen den Kunden jedoch nicht zu Schadenersatzansprüchen. 2. Die Ausgabe des Artikels erfolgt nur gegen Barzahlung und gegen Rückgabe der Auftragsbestätigung. Bei Grosskunden erfolgt die Rechnungsstellung gemäss separater Absprache. 3. Die Artikel müssen innerhalb von sechs Monaten nach Auftragserteilung abgeholt werden. Erfolgt die Abholung nicht innert dieser Frist, kann der Textilpfleger ersatzlos über diese verfügen. Bei wertvolleren Artikeln mahnt der Textilpfleger seinen Kunden vorgängig, sofern ihm Name und Adresse des Auftraggebers bekannt sind. Es besteht keinerlei Verpflichtung seitens des Textilpflegers diesbezüglich Nachforschungen anzustellen. 4. Ist ein Auftrag nicht ausführbar, wird der Artikel im jeweiligen Zustand zurückgegeben. IV. BEANSTANDUNGEN 1. Reklamationen müssen unter Vorlage des Beleges ab Entgegennahme des Artikel unverzüglich, spätestens innert drei Arbeitstagen erfolgen. 2. Beanstandungen werden vom Textilpfleger sorgfältig geprüft, begründet beantwortet oder erklärt und das weitere Vorgehen (sachgemässe Nachbehandlung, Übergabe zur Begutachtung und Schlichtung an die Paritätische Schadenerledigungsstelle, usw.) nach Möglichkeit im Einvernehmen mit dem Kunden festgelegt. 3. Schadenfälle können im Textilpflegebereich in der Schweiz nicht versichert werden. Bei Schäden am Artikel oder bei Verlust durch Verschulden des Textilpflegers wird Schadenersatz nach der Zeitwerttabelle für die Wertabnahme von Textilpflegeartikeln geleistet. Ein Realersatz ist ausgeschlossen. 4. Kommt keine Einigung zustande, empfehlen wir den Parteien, den Schadenfall der Paritätischen Schadenerledigungsstelle der Konsumentenschutzorganisationen des Verbandes Textilpflege Schweiz (VTS) und des Verbandes der Textilhändler, dem Swiss Fashion Stores (SFS), zur Begutachtung und Schlichtung zu unterbreiten. V. GERICHTSSTAND 1. Gerichtsstand für jegliche Streitigkeiten aus dem Pflegeauftrag ist der Sitz des Textilpflegers.

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TextilreinigungTeppichpflege Teppichreinigung
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TextilreinigungTeppichpflege Teppichreinigung

I. AUSFÜHRUNG UND LEISTUNG 1. Wir verpflichten uns zu fachmännischer, sorgfältiger, materialschonender und umweltbewusster Textilpflege. 2. Die branchenüblichen Methoden und Usanzen sind in den vom Verband Textilpflege Schweiz herausgegebenen Begriffsbestimmungen (Merkblatt Usanzen) festgelegt. 3. Der Textilpfleger kann für besondere Artikel (Risikoteile, teure und/oder materialbedingt bearbeitungsintensive Stücke, usw.) Zuschläge auf den in der Preisliste festgesetzten Preisen verlangen. 4. Die durch den Textilpflegebetrieb ausgezählte Stückzahl resp. ausgezählten Mengen sind massgebend für die Lieferung, Rückgabe und Verrechnung. 5. Für Leasing- und Mietwäsche gelten gesonderte Bestimmungen. II. VERANTWORTLICHKEIT 1. Voraussetzung einer Haftung des Textilpflegers ist die Beständigkeit der Artikel bei einer Behandlung gemäss dem auf der Textilpflegekennzeichnung empfohlenen Verfahren. Bei fehlender Textilpflegekennzeichnung stellt der Textilpfleger auf seine Fachkenntnisse und auf den Verwendungszweck des Artikels ab; eine Haftung wird bei fehlender Textilpflegekennzeichnung ausdrücklich abgelehnt. 2. Trotz vorangegangener fachmännischer einfacher Warenschau können wir keine Verantwortung übernehmen für Schäden, die entstehen durch eine nicht erkennbare Beschaffenheit oder durch verborgene Mängel, wie ungenügende Festigkeit des Materials oder der Nähte, Echtheit von Färbungen und Drucken, Einflüsse auf Knöpfe, Schnallen, Reissverschlüsse, Achselpolster, Applikationen, Ornamente, Bändel, usw. oder durch eine fehlerhafte Textilpflegekennzeichnung. Eine Haftung für Mass- oder Farbtonveränderungen der Stoffe und Gewirke im üblichen Toleranzbereich ist ausgeschlossen. 3. Die Notwendigkeit für eine Sonderbehandlung muss offensichtlich sein; insbesondere durch feststellbare empfindliche Eigenschaften oder durch Verschmutzungen, welche eine Sonderbehandlung bedingen. Die Pflegesymbole und/oder Pflegehinweise der Textilpflegekennzeichnung sind für den Textilpfleger massgebend. 4. Der Textilpfleger kann den Pflegeauftrag mit Vorbehalten (sogenannte Vorbehaltserklärung) entgegennehmen. 5. Der Pflegeauftrag wird als Auftrag im Sinne von OR 394 ff begründet. Eine Erfolgsgarantie ist ausgeschlossen. III. RÜCKGABE 1. Wir bemühen uns, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten. Verzögerungen berechtigen den Kunden jedoch nicht zu Schadenersatzansprüchen. 2. Die Ausgabe des Artikels erfolgt nur gegen Barzahlung und gegen Rückgabe der Auftragsbestätigung. Bei Grosskunden erfolgt die Rechnungsstellung gemäss separater Absprache. 3. Die Artikel müssen innerhalb von sechs Monaten nach Auftragserteilung abgeholt werden. Erfolgt die Abholung nicht innert dieser Frist, kann der Textilpfleger ersatzlos über diese verfügen. Bei wertvolleren Artikeln mahnt der Textilpfleger seinen Kunden vorgängig, sofern ihm Name und Adresse des Auftraggebers bekannt sind. Es besteht keinerlei Verpflichtung seitens des Textilpflegers diesbezüglich Nachforschungen anzustellen. 4. Ist ein Auftrag nicht ausführbar, wird der Artikel im jeweiligen Zustand zurückgegeben. IV. BEANSTANDUNGEN 1. Reklamationen müssen unter Vorlage des Beleges ab Entgegennahme des Artikel unverzüglich, spätestens innert drei Arbeitstagen erfolgen. 2. Beanstandungen werden vom Textilpfleger sorgfältig geprüft, begründet beantwortet oder erklärt und das weitere Vorgehen (sachgemässe Nachbehandlung, Übergabe zur Begutachtung und Schlichtung an die Paritätische Schadenerledigungsstelle, usw.) nach Möglichkeit im Einvernehmen mit dem Kunden festgelegt. 3. Schadenfälle können im Textilpflegebereich in der Schweiz nicht versichert werden. Bei Schäden am Artikel oder bei Verlust durch Verschulden des Textilpflegers wird Schadenersatz nach der Zeitwerttabelle für die Wertabnahme von Textilpflegeartikeln geleistet. Ein Realersatz ist ausgeschlossen. 4. Kommt keine Einigung zustande, empfehlen wir den Parteien, den Schadenfall der Paritätischen Schadenerledigungsstelle der Konsumentenschutzorganisationen des Verbandes Textilpflege Schweiz (VTS) und des Verbandes der Textilhändler, dem Swiss Fashion Stores (SFS), zur Begutachtung und Schlichtung zu unterbreiten. V. GERICHTSSTAND 1. Gerichtsstand für jegliche Streitigkeiten aus dem Pflegeauftrag ist der Sitz des Textilpflegers.

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Mode Moser AG

Bewertung 4.7 von 5 Sternen bei 6 Bewertungen

Mode Moser AG

Metzgergasse 4, 5000 Aarau

Mode Moser Ihr Damenmodehaus mit der freundlichen und kompetenten Bedienung im Herzen der Aarauer Altstadt. Sie finden bei uns auf über 820m² eine grosse Auswahl an Damenmode für jede Gelegenheit und jedes Alter. Das Modehaus ist bereits seit über 80 Jahren im Herzen der Aarauer Altstadt zuhause. Die erste Inhaberin war Frau Brunner, die das Modehaus 1935 eröffnete. Das Sortiment umfasste Herren-Damen- und Kinderkonfektion, sowie Miederwaren. Meine Grossmutter Vivienne Utzinger übernahm 1954 das bestehende Konfektionshaus und führte es ab 1959 als Damenmodehaus «Utzinger», mit einer Abteilung für Brautmode. Meine Mutter Beatrice, war seit kindsbeinen an im Geschäft. Sie wollte von Anfang an das Geschäft übernehmen und machte die entsprechenden Ausbildungen.1981 übernahm Sie mit Ihrem Ehemann Alfred Moser das Geschäft. Sie legten sehr viel Wert darauf, für Damen ein neues Einkaufserlebniss zu schaffen. Sie setzen seit Anfang an auf Individualität anstatt Massenware, d.h. es gibt nur ein Model pro Grösse und man wird persönlich und fachlich kompetent beraten. Die Brautmodeabteilung wurde geschlossen und eine neue Fest- und Ballmodenabteilung wurde geboren. «La Festa» gibt es nun seit 1999 und besticht durch durch das kleine Schwarze bis hin zum edlen pompösen Ballkleid, oder anders gesagt, La Festa – Mode zum Festen und Ausgehen. 2005 kam der nächste grosse Schritt, meine Schwester Jasmin stieg ins Geschäft ein, somit war die dritte Generation mit an Bord. Bis anhin wurde das Modehaus noch mit dem Namen «Utzinger» geführt, dies wurde am 1. März 2011 hinsichtlich einer Übernahme von Jasmin auf «Mode Moser» geändert. Im Frühjahr 2017 durften wir ein grosses Einweihungsfest feiern, da wir unsere Verkaufsräume umgebaut und renoviert haben. Wir haben nun ca. 820 m2 Verkaufsfläche, und bieten von ca. 20 verschiedenen Fabrikanten Kollektionen an, diese in den Grössen 34 bis 52. Unsere hauseigene Schneiderei, die von Anfang an zum Hause gehörte, behielten wir bei. Diese garantiert für die bei uns gekauften Kleider eine perfekte Anpassung. Als exklusiver Kundenservice offerieren wir Ihnen weiterhin kostenlos die Anpassungen in der Beinlänge (ausgenommen La Festa). Heute arbeiten 18 Mitarbeiterinnen bei Mode Moser, viele sind bereits seit Jahren dabei, was von unserer Kundschaft sehr geschätzt wird. Ausgebildet werden zur Zeit auch drei angehende Detailhandelsfachfrauen. Nun noch zu mir, Fabienne Gemperle-Moser. Ich bin die jüngste Tochter von Beatrice und Alfred Moser. Ich bin seit 2018 bei Mode Moser im Verkauf und in der Buchhaltung tätig. Wir beraten Sie freundlich und fachlich kompetent und freuen uns auf Ihren Besuch!

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DamenmodeFestmodeBoutique
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Mode Moser Ihr Damenmodehaus mit der freundlichen und kompetenten Bedienung im Herzen der Aarauer Altstadt. Sie finden bei uns auf über 820m² eine grosse Auswahl an Damenmode für jede Gelegenheit und jedes Alter. Das Modehaus ist bereits seit über 80 Jahren im Herzen der Aarauer Altstadt zuhause. Die erste Inhaberin war Frau Brunner, die das Modehaus 1935 eröffnete. Das Sortiment umfasste Herren-Damen- und Kinderkonfektion, sowie Miederwaren. Meine Grossmutter Vivienne Utzinger übernahm 1954 das bestehende Konfektionshaus und führte es ab 1959 als Damenmodehaus «Utzinger», mit einer Abteilung für Brautmode. Meine Mutter Beatrice, war seit kindsbeinen an im Geschäft. Sie wollte von Anfang an das Geschäft übernehmen und machte die entsprechenden Ausbildungen.1981 übernahm Sie mit Ihrem Ehemann Alfred Moser das Geschäft. Sie legten sehr viel Wert darauf, für Damen ein neues Einkaufserlebniss zu schaffen. Sie setzen seit Anfang an auf Individualität anstatt Massenware, d.h. es gibt nur ein Model pro Grösse und man wird persönlich und fachlich kompetent beraten. Die Brautmodeabteilung wurde geschlossen und eine neue Fest- und Ballmodenabteilung wurde geboren. «La Festa» gibt es nun seit 1999 und besticht durch durch das kleine Schwarze bis hin zum edlen pompösen Ballkleid, oder anders gesagt, La Festa – Mode zum Festen und Ausgehen. 2005 kam der nächste grosse Schritt, meine Schwester Jasmin stieg ins Geschäft ein, somit war die dritte Generation mit an Bord. Bis anhin wurde das Modehaus noch mit dem Namen «Utzinger» geführt, dies wurde am 1. März 2011 hinsichtlich einer Übernahme von Jasmin auf «Mode Moser» geändert. Im Frühjahr 2017 durften wir ein grosses Einweihungsfest feiern, da wir unsere Verkaufsräume umgebaut und renoviert haben. Wir haben nun ca. 820 m2 Verkaufsfläche, und bieten von ca. 20 verschiedenen Fabrikanten Kollektionen an, diese in den Grössen 34 bis 52. Unsere hauseigene Schneiderei, die von Anfang an zum Hause gehörte, behielten wir bei. Diese garantiert für die bei uns gekauften Kleider eine perfekte Anpassung. Als exklusiver Kundenservice offerieren wir Ihnen weiterhin kostenlos die Anpassungen in der Beinlänge (ausgenommen La Festa). Heute arbeiten 18 Mitarbeiterinnen bei Mode Moser, viele sind bereits seit Jahren dabei, was von unserer Kundschaft sehr geschätzt wird. Ausgebildet werden zur Zeit auch drei angehende Detailhandelsfachfrauen. Nun noch zu mir, Fabienne Gemperle-Moser. Ich bin die jüngste Tochter von Beatrice und Alfred Moser. Ich bin seit 2018 bei Mode Moser im Verkauf und in der Buchhaltung tätig. Wir beraten Sie freundlich und fachlich kompetent und freuen uns auf Ihren Besuch!

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I. AUSFÜHRUNG UND LEISTUNG 1. Wir verpflichten uns zu fachmännischer, sorgfältiger, materialschonender und umweltbewusster Textilpflege. 2. Die branchenüblichen Methoden und Usanzen sind in den vom Verband Textilpflege Schweiz herausgegebenen Begriffsbestimmungen (Merkblatt Usanzen) festgelegt. 3. Der Textilpfleger kann für besondere Artikel (Risikoteile, teure und/oder materialbedingt bearbeitungsintensive Stücke, usw.) Zuschläge auf den in der Preisliste festgesetzten Preisen verlangen. 4. Die durch den Textilpflegebetrieb ausgezählte Stückzahl resp. ausgezählten Mengen sind massgebend für die Lieferung, Rückgabe und Verrechnung. 5. Für Leasing- und Mietwäsche gelten gesonderte Bestimmungen. II. VERANTWORTLICHKEIT 1. Voraussetzung einer Haftung des Textilpflegers ist die Beständigkeit der Artikel bei einer Behandlung gemäss dem auf der Textilpflegekennzeichnung empfohlenen Verfahren. Bei fehlender Textilpflegekennzeichnung stellt der Textilpfleger auf seine Fachkenntnisse und auf den Verwendungszweck des Artikels ab; eine Haftung wird bei fehlender Textilpflegekennzeichnung ausdrücklich abgelehnt. 2. Trotz vorangegangener fachmännischer einfacher Warenschau können wir keine Verantwortung übernehmen für Schäden, die entstehen durch eine nicht erkennbare Beschaffenheit oder durch verborgene Mängel, wie ungenügende Festigkeit des Materials oder der Nähte, Echtheit von Färbungen und Drucken, Einflüsse auf Knöpfe, Schnallen, Reissverschlüsse, Achselpolster, Applikationen, Ornamente, Bändel, usw. oder durch eine fehlerhafte Textilpflegekennzeichnung. Eine Haftung für Mass- oder Farbtonveränderungen der Stoffe und Gewirke im üblichen Toleranzbereich ist ausgeschlossen. 3. Die Notwendigkeit für eine Sonderbehandlung muss offensichtlich sein; insbesondere durch feststellbare empfindliche Eigenschaften oder durch Verschmutzungen, welche eine Sonderbehandlung bedingen. Die Pflegesymbole und/oder Pflegehinweise der Textilpflegekennzeichnung sind für den Textilpfleger massgebend. 4. Der Textilpfleger kann den Pflegeauftrag mit Vorbehalten (sogenannte Vorbehaltserklärung) entgegennehmen. 5. Der Pflegeauftrag wird als Auftrag im Sinne von OR 394 ff begründet. Eine Erfolgsgarantie ist ausgeschlossen. III. RÜCKGABE 1. Wir bemühen uns, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten. Verzögerungen berechtigen den Kunden jedoch nicht zu Schadenersatzansprüchen. 2. Die Ausgabe des Artikels erfolgt nur gegen Barzahlung und gegen Rückgabe der Auftragsbestätigung. Bei Grosskunden erfolgt die Rechnungsstellung gemäss separater Absprache. 3. Die Artikel müssen innerhalb von sechs Monaten nach Auftragserteilung abgeholt werden. Erfolgt die Abholung nicht innert dieser Frist, kann der Textilpfleger ersatzlos über diese verfügen. Bei wertvolleren Artikeln mahnt der Textilpfleger seinen Kunden vorgängig, sofern ihm Name und Adresse des Auftraggebers bekannt sind. Es besteht keinerlei Verpflichtung seitens des Textilpflegers diesbezüglich Nachforschungen anzustellen. 4. Ist ein Auftrag nicht ausführbar, wird der Artikel im jeweiligen Zustand zurückgegeben. IV. BEANSTANDUNGEN 1. Reklamationen müssen unter Vorlage des Beleges ab Entgegennahme des Artikel unverzüglich, spätestens innert drei Arbeitstagen erfolgen. 2. Beanstandungen werden vom Textilpfleger sorgfältig geprüft, begründet beantwortet oder erklärt und das weitere Vorgehen (sachgemässe Nachbehandlung, Übergabe zur Begutachtung und Schlichtung an die Paritätische Schadenerledigungsstelle, usw.) nach Möglichkeit im Einvernehmen mit dem Kunden festgelegt. 3. Schadenfälle können im Textilpflegebereich in der Schweiz nicht versichert werden. Bei Schäden am Artikel oder bei Verlust durch Verschulden des Textilpflegers wird Schadenersatz nach der Zeitwerttabelle für die Wertabnahme von Textilpflegeartikeln geleistet. Ein Realersatz ist ausgeschlossen. 4. Kommt keine Einigung zustande, empfehlen wir den Parteien, den Schadenfall der Paritätischen Schadenerledigungsstelle der Konsumentenschutzorganisationen des Verbandes Textilpflege Schweiz (VTS) und des Verbandes der Textilhändler, dem Swiss Fashion Stores (SFS), zur Begutachtung und Schlichtung zu unterbreiten. V. GERICHTSSTAND 1. Gerichtsstand für jegliche Streitigkeiten aus dem Pflegeauftrag ist der Sitz des Textilpflegers.

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I. AUSFÜHRUNG UND LEISTUNG 1. Wir verpflichten uns zu fachmännischer, sorgfältiger, materialschonender und umweltbewusster Textilpflege. 2. Die branchenüblichen Methoden und Usanzen sind in den vom Verband Textilpflege Schweiz herausgegebenen Begriffsbestimmungen (Merkblatt Usanzen) festgelegt. 3. Der Textilpfleger kann für besondere Artikel (Risikoteile, teure und/oder materialbedingt bearbeitungsintensive Stücke, usw.) Zuschläge auf den in der Preisliste festgesetzten Preisen verlangen. 4. Die durch den Textilpflegebetrieb ausgezählte Stückzahl resp. ausgezählten Mengen sind massgebend für die Lieferung, Rückgabe und Verrechnung. 5. Für Leasing- und Mietwäsche gelten gesonderte Bestimmungen. II. VERANTWORTLICHKEIT 1. Voraussetzung einer Haftung des Textilpflegers ist die Beständigkeit der Artikel bei einer Behandlung gemäss dem auf der Textilpflegekennzeichnung empfohlenen Verfahren. Bei fehlender Textilpflegekennzeichnung stellt der Textilpfleger auf seine Fachkenntnisse und auf den Verwendungszweck des Artikels ab; eine Haftung wird bei fehlender Textilpflegekennzeichnung ausdrücklich abgelehnt. 2. Trotz vorangegangener fachmännischer einfacher Warenschau können wir keine Verantwortung übernehmen für Schäden, die entstehen durch eine nicht erkennbare Beschaffenheit oder durch verborgene Mängel, wie ungenügende Festigkeit des Materials oder der Nähte, Echtheit von Färbungen und Drucken, Einflüsse auf Knöpfe, Schnallen, Reissverschlüsse, Achselpolster, Applikationen, Ornamente, Bändel, usw. oder durch eine fehlerhafte Textilpflegekennzeichnung. Eine Haftung für Mass- oder Farbtonveränderungen der Stoffe und Gewirke im üblichen Toleranzbereich ist ausgeschlossen. 3. Die Notwendigkeit für eine Sonderbehandlung muss offensichtlich sein; insbesondere durch feststellbare empfindliche Eigenschaften oder durch Verschmutzungen, welche eine Sonderbehandlung bedingen. Die Pflegesymbole und/oder Pflegehinweise der Textilpflegekennzeichnung sind für den Textilpfleger massgebend. 4. Der Textilpfleger kann den Pflegeauftrag mit Vorbehalten (sogenannte Vorbehaltserklärung) entgegennehmen. 5. Der Pflegeauftrag wird als Auftrag im Sinne von OR 394 ff begründet. Eine Erfolgsgarantie ist ausgeschlossen. III. RÜCKGABE 1. Wir bemühen uns, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten. Verzögerungen berechtigen den Kunden jedoch nicht zu Schadenersatzansprüchen. 2. Die Ausgabe des Artikels erfolgt nur gegen Barzahlung und gegen Rückgabe der Auftragsbestätigung. Bei Grosskunden erfolgt die Rechnungsstellung gemäss separater Absprache. 3. Die Artikel müssen innerhalb von sechs Monaten nach Auftragserteilung abgeholt werden. Erfolgt die Abholung nicht innert dieser Frist, kann der Textilpfleger ersatzlos über diese verfügen. Bei wertvolleren Artikeln mahnt der Textilpfleger seinen Kunden vorgängig, sofern ihm Name und Adresse des Auftraggebers bekannt sind. Es besteht keinerlei Verpflichtung seitens des Textilpflegers diesbezüglich Nachforschungen anzustellen. 4. Ist ein Auftrag nicht ausführbar, wird der Artikel im jeweiligen Zustand zurückgegeben. IV. BEANSTANDUNGEN 1. Reklamationen müssen unter Vorlage des Beleges ab Entgegennahme des Artikel unverzüglich, spätestens innert drei Arbeitstagen erfolgen. 2. Beanstandungen werden vom Textilpfleger sorgfältig geprüft, begründet beantwortet oder erklärt und das weitere Vorgehen (sachgemässe Nachbehandlung, Übergabe zur Begutachtung und Schlichtung an die Paritätische Schadenerledigungsstelle, usw.) nach Möglichkeit im Einvernehmen mit dem Kunden festgelegt. 3. Schadenfälle können im Textilpflegebereich in der Schweiz nicht versichert werden. Bei Schäden am Artikel oder bei Verlust durch Verschulden des Textilpflegers wird Schadenersatz nach der Zeitwerttabelle für die Wertabnahme von Textilpflegeartikeln geleistet. Ein Realersatz ist ausgeschlossen. 4. Kommt keine Einigung zustande, empfehlen wir den Parteien, den Schadenfall der Paritätischen Schadenerledigungsstelle der Konsumentenschutzorganisationen des Verbandes Textilpflege Schweiz (VTS) und des Verbandes der Textilhändler, dem Swiss Fashion Stores (SFS), zur Begutachtung und Schlichtung zu unterbreiten. V. GERICHTSSTAND 1. Gerichtsstand für jegliche Streitigkeiten aus dem Pflegeauftrag ist der Sitz des Textilpflegers.

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Mode Moser AG

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Mode Moser Ihr Damenmodehaus mit der freundlichen und kompetenten Bedienung im Herzen der Aarauer Altstadt. Sie finden bei uns auf über 820m² eine grosse Auswahl an Damenmode für jede Gelegenheit und jedes Alter. Das Modehaus ist bereits seit über 80 Jahren im Herzen der Aarauer Altstadt zuhause. Die erste Inhaberin war Frau Brunner, die das Modehaus 1935 eröffnete. Das Sortiment umfasste Herren-Damen- und Kinderkonfektion, sowie Miederwaren. Meine Grossmutter Vivienne Utzinger übernahm 1954 das bestehende Konfektionshaus und führte es ab 1959 als Damenmodehaus «Utzinger», mit einer Abteilung für Brautmode. Meine Mutter Beatrice, war seit kindsbeinen an im Geschäft. Sie wollte von Anfang an das Geschäft übernehmen und machte die entsprechenden Ausbildungen.1981 übernahm Sie mit Ihrem Ehemann Alfred Moser das Geschäft. Sie legten sehr viel Wert darauf, für Damen ein neues Einkaufserlebniss zu schaffen. Sie setzen seit Anfang an auf Individualität anstatt Massenware, d.h. es gibt nur ein Model pro Grösse und man wird persönlich und fachlich kompetent beraten. Die Brautmodeabteilung wurde geschlossen und eine neue Fest- und Ballmodenabteilung wurde geboren. «La Festa» gibt es nun seit 1999 und besticht durch durch das kleine Schwarze bis hin zum edlen pompösen Ballkleid, oder anders gesagt, La Festa – Mode zum Festen und Ausgehen. 2005 kam der nächste grosse Schritt, meine Schwester Jasmin stieg ins Geschäft ein, somit war die dritte Generation mit an Bord. Bis anhin wurde das Modehaus noch mit dem Namen «Utzinger» geführt, dies wurde am 1. März 2011 hinsichtlich einer Übernahme von Jasmin auf «Mode Moser» geändert. Im Frühjahr 2017 durften wir ein grosses Einweihungsfest feiern, da wir unsere Verkaufsräume umgebaut und renoviert haben. Wir haben nun ca. 820 m2 Verkaufsfläche, und bieten von ca. 20 verschiedenen Fabrikanten Kollektionen an, diese in den Grössen 34 bis 52. Unsere hauseigene Schneiderei, die von Anfang an zum Hause gehörte, behielten wir bei. Diese garantiert für die bei uns gekauften Kleider eine perfekte Anpassung. Als exklusiver Kundenservice offerieren wir Ihnen weiterhin kostenlos die Anpassungen in der Beinlänge (ausgenommen La Festa). Heute arbeiten 18 Mitarbeiterinnen bei Mode Moser, viele sind bereits seit Jahren dabei, was von unserer Kundschaft sehr geschätzt wird. Ausgebildet werden zur Zeit auch drei angehende Detailhandelsfachfrauen. Nun noch zu mir, Fabienne Gemperle-Moser. Ich bin die jüngste Tochter von Beatrice und Alfred Moser. Ich bin seit 2018 bei Mode Moser im Verkauf und in der Buchhaltung tätig. Wir beraten Sie freundlich und fachlich kompetent und freuen uns auf Ihren Besuch!

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Mode Moser Ihr Damenmodehaus mit der freundlichen und kompetenten Bedienung im Herzen der Aarauer Altstadt. Sie finden bei uns auf über 820m² eine grosse Auswahl an Damenmode für jede Gelegenheit und jedes Alter. Das Modehaus ist bereits seit über 80 Jahren im Herzen der Aarauer Altstadt zuhause. Die erste Inhaberin war Frau Brunner, die das Modehaus 1935 eröffnete. Das Sortiment umfasste Herren-Damen- und Kinderkonfektion, sowie Miederwaren. Meine Grossmutter Vivienne Utzinger übernahm 1954 das bestehende Konfektionshaus und führte es ab 1959 als Damenmodehaus «Utzinger», mit einer Abteilung für Brautmode. Meine Mutter Beatrice, war seit kindsbeinen an im Geschäft. Sie wollte von Anfang an das Geschäft übernehmen und machte die entsprechenden Ausbildungen.1981 übernahm Sie mit Ihrem Ehemann Alfred Moser das Geschäft. Sie legten sehr viel Wert darauf, für Damen ein neues Einkaufserlebniss zu schaffen. Sie setzen seit Anfang an auf Individualität anstatt Massenware, d.h. es gibt nur ein Model pro Grösse und man wird persönlich und fachlich kompetent beraten. Die Brautmodeabteilung wurde geschlossen und eine neue Fest- und Ballmodenabteilung wurde geboren. «La Festa» gibt es nun seit 1999 und besticht durch durch das kleine Schwarze bis hin zum edlen pompösen Ballkleid, oder anders gesagt, La Festa – Mode zum Festen und Ausgehen. 2005 kam der nächste grosse Schritt, meine Schwester Jasmin stieg ins Geschäft ein, somit war die dritte Generation mit an Bord. Bis anhin wurde das Modehaus noch mit dem Namen «Utzinger» geführt, dies wurde am 1. März 2011 hinsichtlich einer Übernahme von Jasmin auf «Mode Moser» geändert. Im Frühjahr 2017 durften wir ein grosses Einweihungsfest feiern, da wir unsere Verkaufsräume umgebaut und renoviert haben. Wir haben nun ca. 820 m2 Verkaufsfläche, und bieten von ca. 20 verschiedenen Fabrikanten Kollektionen an, diese in den Grössen 34 bis 52. Unsere hauseigene Schneiderei, die von Anfang an zum Hause gehörte, behielten wir bei. Diese garantiert für die bei uns gekauften Kleider eine perfekte Anpassung. Als exklusiver Kundenservice offerieren wir Ihnen weiterhin kostenlos die Anpassungen in der Beinlänge (ausgenommen La Festa). Heute arbeiten 18 Mitarbeiterinnen bei Mode Moser, viele sind bereits seit Jahren dabei, was von unserer Kundschaft sehr geschätzt wird. Ausgebildet werden zur Zeit auch drei angehende Detailhandelsfachfrauen. Nun noch zu mir, Fabienne Gemperle-Moser. Ich bin die jüngste Tochter von Beatrice und Alfred Moser. Ich bin seit 2018 bei Mode Moser im Verkauf und in der Buchhaltung tätig. Wir beraten Sie freundlich und fachlich kompetent und freuen uns auf Ihren Besuch!

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