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Verband in Aargau (Kanton)

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Textilreinigung Moser

Textilreinigung Moser

Landstrasse 104, 5430 Wettingen

I. AUSFÜHRUNG UND LEISTUNG 1. Wir verpflichten uns zu fachmännischer, sorgfältiger, materialschonender und umweltbewusster Textilpflege. 2. Die branchenüblichen Methoden und Usanzen sind in den vom Verband Textilpflege Schweiz herausgegebenen Begriffsbestimmungen (Merkblatt Usanzen) festgelegt. 3. Der Textilpfleger kann für besondere Artikel (Risikoteile, teure und/oder materialbedingt bearbeitungsintensive Stücke, usw.) Zuschläge auf den in der Preisliste festgesetzten Preisen verlangen. 4. Die durch den Textilpflegebetrieb ausgezählte Stückzahl resp. ausgezählten Mengen sind massgebend für die Lieferung, Rückgabe und Verrechnung. 5. Für Leasing- und Mietwäsche gelten gesonderte Bestimmungen. II. VERANTWORTLICHKEIT 1. Voraussetzung einer Haftung des Textilpflegers ist die Beständigkeit der Artikel bei einer Behandlung gemäss dem auf der Textilpflegekennzeichnung empfohlenen Verfahren. Bei fehlender Textilpflegekennzeichnung stellt der Textilpfleger auf seine Fachkenntnisse und auf den Verwendungszweck des Artikels ab; eine Haftung wird bei fehlender Textilpflegekennzeichnung ausdrücklich abgelehnt. 2. Trotz vorangegangener fachmännischer einfacher Warenschau können wir keine Verantwortung übernehmen für Schäden, die entstehen durch eine nicht erkennbare Beschaffenheit oder durch verborgene Mängel, wie ungenügende Festigkeit des Materials oder der Nähte, Echtheit von Färbungen und Drucken, Einflüsse auf Knöpfe, Schnallen, Reissverschlüsse, Achselpolster, Applikationen, Ornamente, Bändel, usw. oder durch eine fehlerhafte Textilpflegekennzeichnung. Eine Haftung für Mass- oder Farbtonveränderungen der Stoffe und Gewirke im üblichen Toleranzbereich ist ausgeschlossen. 3. Die Notwendigkeit für eine Sonderbehandlung muss offensichtlich sein; insbesondere durch feststellbare empfindliche Eigenschaften oder durch Verschmutzungen, welche eine Sonderbehandlung bedingen. Die Pflegesymbole und/oder Pflegehinweise der Textilpflegekennzeichnung sind für den Textilpfleger massgebend. 4. Der Textilpfleger kann den Pflegeauftrag mit Vorbehalten (sogenannte Vorbehaltserklärung) entgegennehmen. 5. Der Pflegeauftrag wird als Auftrag im Sinne von OR 394 ff begründet. Eine Erfolgsgarantie ist ausgeschlossen. III. RÜCKGABE 1. Wir bemühen uns, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten. Verzögerungen berechtigen den Kunden jedoch nicht zu Schadenersatzansprüchen. 2. Die Ausgabe des Artikels erfolgt nur gegen Barzahlung und gegen Rückgabe der Auftragsbestätigung. Bei Grosskunden erfolgt die Rechnungsstellung gemäss separater Absprache. 3. Die Artikel müssen innerhalb von sechs Monaten nach Auftragserteilung abgeholt werden. Erfolgt die Abholung nicht innert dieser Frist, kann der Textilpfleger ersatzlos über diese verfügen. Bei wertvolleren Artikeln mahnt der Textilpfleger seinen Kunden vorgängig, sofern ihm Name und Adresse des Auftraggebers bekannt sind. Es besteht keinerlei Verpflichtung seitens des Textilpflegers diesbezüglich Nachforschungen anzustellen. 4. Ist ein Auftrag nicht ausführbar, wird der Artikel im jeweiligen Zustand zurückgegeben. IV. BEANSTANDUNGEN 1. Reklamationen müssen unter Vorlage des Beleges ab Entgegennahme des Artikel unverzüglich, spätestens innert drei Arbeitstagen erfolgen. 2. Beanstandungen werden vom Textilpfleger sorgfältig geprüft, begründet beantwortet oder erklärt und das weitere Vorgehen (sachgemässe Nachbehandlung, Übergabe zur Begutachtung und Schlichtung an die Paritätische Schadenerledigungsstelle, usw.) nach Möglichkeit im Einvernehmen mit dem Kunden festgelegt. 3. Schadenfälle können im Textilpflegebereich in der Schweiz nicht versichert werden. Bei Schäden am Artikel oder bei Verlust durch Verschulden des Textilpflegers wird Schadenersatz nach der Zeitwerttabelle für die Wertabnahme von Textilpflegeartikeln geleistet. Ein Realersatz ist ausgeschlossen. 4. Kommt keine Einigung zustande, empfehlen wir den Parteien, den Schadenfall der Paritätischen Schadenerledigungsstelle der Konsumentenschutzorganisationen des Verbandes Textilpflege Schweiz (VTS) und des Verbandes der Textilhändler, dem Swiss Fashion Stores (SFS), zur Begutachtung und Schlichtung zu unterbreiten. V. GERICHTSSTAND 1. Gerichtsstand für jegliche Streitigkeiten aus dem Pflegeauftrag ist der Sitz des Textilpflegers.

TextilreinigungTeppichpflege Teppichreinigung
Textilreinigung Moser

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I. AUSFÜHRUNG UND LEISTUNG 1. Wir verpflichten uns zu fachmännischer, sorgfältiger, materialschonender und umweltbewusster Textilpflege. 2. Die branchenüblichen Methoden und Usanzen sind in den vom Verband Textilpflege Schweiz herausgegebenen Begriffsbestimmungen (Merkblatt Usanzen) festgelegt. 3. Der Textilpfleger kann für besondere Artikel (Risikoteile, teure und/oder materialbedingt bearbeitungsintensive Stücke, usw.) Zuschläge auf den in der Preisliste festgesetzten Preisen verlangen. 4. Die durch den Textilpflegebetrieb ausgezählte Stückzahl resp. ausgezählten Mengen sind massgebend für die Lieferung, Rückgabe und Verrechnung. 5. Für Leasing- und Mietwäsche gelten gesonderte Bestimmungen. II. VERANTWORTLICHKEIT 1. Voraussetzung einer Haftung des Textilpflegers ist die Beständigkeit der Artikel bei einer Behandlung gemäss dem auf der Textilpflegekennzeichnung empfohlenen Verfahren. Bei fehlender Textilpflegekennzeichnung stellt der Textilpfleger auf seine Fachkenntnisse und auf den Verwendungszweck des Artikels ab; eine Haftung wird bei fehlender Textilpflegekennzeichnung ausdrücklich abgelehnt. 2. Trotz vorangegangener fachmännischer einfacher Warenschau können wir keine Verantwortung übernehmen für Schäden, die entstehen durch eine nicht erkennbare Beschaffenheit oder durch verborgene Mängel, wie ungenügende Festigkeit des Materials oder der Nähte, Echtheit von Färbungen und Drucken, Einflüsse auf Knöpfe, Schnallen, Reissverschlüsse, Achselpolster, Applikationen, Ornamente, Bändel, usw. oder durch eine fehlerhafte Textilpflegekennzeichnung. Eine Haftung für Mass- oder Farbtonveränderungen der Stoffe und Gewirke im üblichen Toleranzbereich ist ausgeschlossen. 3. Die Notwendigkeit für eine Sonderbehandlung muss offensichtlich sein; insbesondere durch feststellbare empfindliche Eigenschaften oder durch Verschmutzungen, welche eine Sonderbehandlung bedingen. Die Pflegesymbole und/oder Pflegehinweise der Textilpflegekennzeichnung sind für den Textilpfleger massgebend. 4. Der Textilpfleger kann den Pflegeauftrag mit Vorbehalten (sogenannte Vorbehaltserklärung) entgegennehmen. 5. Der Pflegeauftrag wird als Auftrag im Sinne von OR 394 ff begründet. Eine Erfolgsgarantie ist ausgeschlossen. III. RÜCKGABE 1. Wir bemühen uns, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten. Verzögerungen berechtigen den Kunden jedoch nicht zu Schadenersatzansprüchen. 2. Die Ausgabe des Artikels erfolgt nur gegen Barzahlung und gegen Rückgabe der Auftragsbestätigung. Bei Grosskunden erfolgt die Rechnungsstellung gemäss separater Absprache. 3. Die Artikel müssen innerhalb von sechs Monaten nach Auftragserteilung abgeholt werden. Erfolgt die Abholung nicht innert dieser Frist, kann der Textilpfleger ersatzlos über diese verfügen. Bei wertvolleren Artikeln mahnt der Textilpfleger seinen Kunden vorgängig, sofern ihm Name und Adresse des Auftraggebers bekannt sind. Es besteht keinerlei Verpflichtung seitens des Textilpflegers diesbezüglich Nachforschungen anzustellen. 4. Ist ein Auftrag nicht ausführbar, wird der Artikel im jeweiligen Zustand zurückgegeben. IV. BEANSTANDUNGEN 1. Reklamationen müssen unter Vorlage des Beleges ab Entgegennahme des Artikel unverzüglich, spätestens innert drei Arbeitstagen erfolgen. 2. Beanstandungen werden vom Textilpfleger sorgfältig geprüft, begründet beantwortet oder erklärt und das weitere Vorgehen (sachgemässe Nachbehandlung, Übergabe zur Begutachtung und Schlichtung an die Paritätische Schadenerledigungsstelle, usw.) nach Möglichkeit im Einvernehmen mit dem Kunden festgelegt. 3. Schadenfälle können im Textilpflegebereich in der Schweiz nicht versichert werden. Bei Schäden am Artikel oder bei Verlust durch Verschulden des Textilpflegers wird Schadenersatz nach der Zeitwerttabelle für die Wertabnahme von Textilpflegeartikeln geleistet. Ein Realersatz ist ausgeschlossen. 4. Kommt keine Einigung zustande, empfehlen wir den Parteien, den Schadenfall der Paritätischen Schadenerledigungsstelle der Konsumentenschutzorganisationen des Verbandes Textilpflege Schweiz (VTS) und des Verbandes der Textilhändler, dem Swiss Fashion Stores (SFS), zur Begutachtung und Schlichtung zu unterbreiten. V. GERICHTSSTAND 1. Gerichtsstand für jegliche Streitigkeiten aus dem Pflegeauftrag ist der Sitz des Textilpflegers.

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Bussmann & Frey AG   Immobilien und Treuhand

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Bussmann & Frey AG Immobilien und Treuhand

Hübelistrasse 17, 4600 Olten
Sie wollen Ihr Haus verkaufen? Das möchten wir auch!

Ihr Ansprechpartner in allen Belangen Ihrer Immobilie sowie im Treuhandbereich. Die Bussmann & Frey AG ist als Traditionsunternehmen seit vielen Jahren erfolgreich im Immobilien-Treuhand tätig. Als kleinere aber effiziente Unternehmung kümmern wir uns persönlich um Ihre Anliegen. Mit langjähriger Berufserfahrung sowie stetiger Aus- und Weiterbildung stehen Ihnen unsere Mitarbeiter fachmännisch und mit einem grossen Wissensschatz zur Seite. Wir haben uns durch unsere vielseitige Zusammenarbeit mit regionalen Firmen, Banken, Behörden und Privaten einen Ruf aufgebaut, welcher für Seriosität, Qualität und Fairness bürgt. Das gute Einvernehmen mit unseren Kunden dauert weit über unsere Geschäftstätigkeit hinaus. Es ist uns ein grosses Anliegen, unsere Geschäfte partnerschaftlich, transparent und korrekt abzuwickeln. Gerne gehen wir auf Ihre individuellen Wünsche ein und unterbreiten Ihnen eine unverbindliche Offerte. Immobilien : • Vermittlung/Verkauf - Ihre Liegenschaft - ein Unikat • Schatzungen - für eine solide Grundlage • Verwaltungen/Bewirtschaftung - für eine nachhaltige Werterhaltung • Immobilien-Treuhand Treuhand : • Wirtschaftsprüfung • Buchführung • Steuerberatung • Unternehmensberatung Besuchen Sie unsere Webseite oder rufen Sie uns an www.bussmann-frey.ch Über uns Die Firma Bussmann & Frey AG in Olten ist seit Jahren erfolgreich im Immobilien-Treuhand tätig. Zum umfangreichen Immobilien-Dienstleistungspaket gehören insbesondere die Vermittlung und der Verkauf (von der Beratung und Festlegung des Verkaufspreises bis zur Beurkundung beim Notar oder auf dem Grundbuchamt), Verkehrswertschatzungen und auch Bewirtschaftungen von Mietliegenschaften (gesamte technische und administrative Verwaltung). Die Bussmann & Frey AG deckt aber auch einen grossen Bereich einer Treuhandgesellschaft ab. Das Know-how und Dienstleistungspaket beinhaltet insbesondere Buchführungen und Abschlussberatungen, Steuerberatungen (Steuererklärungen und Grundstückgewinnsteuer) sowie allgemeine Unternehmensberatungen (Finanz- oder Liquiditätsplanungen, Businesspläne, Nachfolgeregelungen). Als kleinere aber effiziente Unternehmung legt die Firma grossen Wert darauf, die Anliegen ihrer Kunden persönlich und engagiert zu erledigen. Dank erfahrenen Mitarbeitern mit langjähriger Berufserfahrung sowie stetiger Aus- und Weiterbildung steht die Bussmann & Frey AG ihren Kunden mit einem grossen Wissensschatz kompetent zur Seite. Die Bussmann & Frey AG hat sich durch ihre vielseitige Zusammenarbeit mit regionalen Firmen, Banken und Privaten einen Ruf aufgebaut, welcher für Seriosität, Qualität und Fairness bürgt. Wenn Sie sich persönlich von den Leistungen dieses Unternehmens überzeugen möchten oder sogar ein konkretes Projekt haben, stehen Ihnen die Profis jederzeit gerne zur Verfügung. Immobilien Gerne unterbreiten wir Ihnen bei einem persönlichen Gespräch eine unverbindliche individuelle Offerte. Treuhand Entsprechend den unterschiedlichen Bedürfnissen unserer Kunden freuen wir uns, Ihnen unverbindlich eine individuelle Offerte unterbreiten zu dürfen. Für alle Aufgaben, welche wir nicht selbständig lösen können, arbeiten wir mit bewährten und anerkannten Spezialisten (insbesondere Juristen, Versicherungsexperten, Bankfachleuten) eng zusammen. Immobilien Verbände • Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft www.svit.ch • Hauseigentümerverband Schweiz www.hev-schweiz.ch • Hauseigentümerverband Kanton Solothurn www.hev-so.ch • Hauseigentümerverband Region Olten www.hev-olten.ch Informationen • Wohnregion Olten www.wohnregionolten.ch • Stadt Olten www.olten.ch • Wirtschaftsförderung Region Olten www.wirtschaft-regionolten.ch • Mietrechtsauskünfte www.mietrecht.ch • Immobilienangebote • www.homegate.ch • www.newhome.ch • Hypothekenvergleich www.comparis.ch • www.vermoegenszentrum.ch • Solothurnische Gebäudeversicherung www.sgvso.ch

Liegenschaftshandel LiegenschaftsvermittlungImmobilienImmobilienverwaltungSchatzungen
Bussmann & Frey AG   Immobilien und Treuhand

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I. AUSFÜHRUNG UND LEISTUNG 1. Wir verpflichten uns zu fachmännischer, sorgfältiger, materialschonender und umweltbewusster Textilpflege. 2. Die branchenüblichen Methoden und Usanzen sind in den vom Verband Textilpflege Schweiz herausgegebenen Begriffsbestimmungen (Merkblatt Usanzen) festgelegt. 3. Der Textilpfleger kann für besondere Artikel (Risikoteile, teure und/oder materialbedingt bearbeitungsintensive Stücke, usw.) Zuschläge auf den in der Preisliste festgesetzten Preisen verlangen. 4. Die durch den Textilpflegebetrieb ausgezählte Stückzahl resp. ausgezählten Mengen sind massgebend für die Lieferung, Rückgabe und Verrechnung. 5. Für Leasing- und Mietwäsche gelten gesonderte Bestimmungen. II. VERANTWORTLICHKEIT 1. Voraussetzung einer Haftung des Textilpflegers ist die Beständigkeit der Artikel bei einer Behandlung gemäss dem auf der Textilpflegekennzeichnung empfohlenen Verfahren. Bei fehlender Textilpflegekennzeichnung stellt der Textilpfleger auf seine Fachkenntnisse und auf den Verwendungszweck des Artikels ab; eine Haftung wird bei fehlender Textilpflegekennzeichnung ausdrücklich abgelehnt. 2. Trotz vorangegangener fachmännischer einfacher Warenschau können wir keine Verantwortung übernehmen für Schäden, die entstehen durch eine nicht erkennbare Beschaffenheit oder durch verborgene Mängel, wie ungenügende Festigkeit des Materials oder der Nähte, Echtheit von Färbungen und Drucken, Einflüsse auf Knöpfe, Schnallen, Reissverschlüsse, Achselpolster, Applikationen, Ornamente, Bändel, usw. oder durch eine fehlerhafte Textilpflegekennzeichnung. Eine Haftung für Mass- oder Farbtonveränderungen der Stoffe und Gewirke im üblichen Toleranzbereich ist ausgeschlossen. 3. Die Notwendigkeit für eine Sonderbehandlung muss offensichtlich sein; insbesondere durch feststellbare empfindliche Eigenschaften oder durch Verschmutzungen, welche eine Sonderbehandlung bedingen. Die Pflegesymbole und/oder Pflegehinweise der Textilpflegekennzeichnung sind für den Textilpfleger massgebend. 4. Der Textilpfleger kann den Pflegeauftrag mit Vorbehalten (sogenannte Vorbehaltserklärung) entgegennehmen. 5. Der Pflegeauftrag wird als Auftrag im Sinne von OR 394 ff begründet. Eine Erfolgsgarantie ist ausgeschlossen. III. RÜCKGABE 1. Wir bemühen uns, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten. Verzögerungen berechtigen den Kunden jedoch nicht zu Schadenersatzansprüchen. 2. Die Ausgabe des Artikels erfolgt nur gegen Barzahlung und gegen Rückgabe der Auftragsbestätigung. Bei Grosskunden erfolgt die Rechnungsstellung gemäss separater Absprache. 3. Die Artikel müssen innerhalb von sechs Monaten nach Auftragserteilung abgeholt werden. Erfolgt die Abholung nicht innert dieser Frist, kann der Textilpfleger ersatzlos über diese verfügen. Bei wertvolleren Artikeln mahnt der Textilpfleger seinen Kunden vorgängig, sofern ihm Name und Adresse des Auftraggebers bekannt sind. Es besteht keinerlei Verpflichtung seitens des Textilpflegers diesbezüglich Nachforschungen anzustellen. 4. Ist ein Auftrag nicht ausführbar, wird der Artikel im jeweiligen Zustand zurückgegeben. IV. BEANSTANDUNGEN 1. Reklamationen müssen unter Vorlage des Beleges ab Entgegennahme des Artikel unverzüglich, spätestens innert drei Arbeitstagen erfolgen. 2. Beanstandungen werden vom Textilpfleger sorgfältig geprüft, begründet beantwortet oder erklärt und das weitere Vorgehen (sachgemässe Nachbehandlung, Übergabe zur Begutachtung und Schlichtung an die Paritätische Schadenerledigungsstelle, usw.) nach Möglichkeit im Einvernehmen mit dem Kunden festgelegt. 3. Schadenfälle können im Textilpflegebereich in der Schweiz nicht versichert werden. Bei Schäden am Artikel oder bei Verlust durch Verschulden des Textilpflegers wird Schadenersatz nach der Zeitwerttabelle für die Wertabnahme von Textilpflegeartikeln geleistet. Ein Realersatz ist ausgeschlossen. 4. Kommt keine Einigung zustande, empfehlen wir den Parteien, den Schadenfall der Paritätischen Schadenerledigungsstelle der Konsumentenschutzorganisationen des Verbandes Textilpflege Schweiz (VTS) und des Verbandes der Textilhändler, dem Swiss Fashion Stores (SFS), zur Begutachtung und Schlichtung zu unterbreiten. V. GERICHTSSTAND 1. Gerichtsstand für jegliche Streitigkeiten aus dem Pflegeauftrag ist der Sitz des Textilpflegers.

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I. AUSFÜHRUNG UND LEISTUNG 1. Wir verpflichten uns zu fachmännischer, sorgfältiger, materialschonender und umweltbewusster Textilpflege. 2. Die branchenüblichen Methoden und Usanzen sind in den vom Verband Textilpflege Schweiz herausgegebenen Begriffsbestimmungen (Merkblatt Usanzen) festgelegt. 3. Der Textilpfleger kann für besondere Artikel (Risikoteile, teure und/oder materialbedingt bearbeitungsintensive Stücke, usw.) Zuschläge auf den in der Preisliste festgesetzten Preisen verlangen. 4. Die durch den Textilpflegebetrieb ausgezählte Stückzahl resp. ausgezählten Mengen sind massgebend für die Lieferung, Rückgabe und Verrechnung. 5. Für Leasing- und Mietwäsche gelten gesonderte Bestimmungen. II. VERANTWORTLICHKEIT 1. Voraussetzung einer Haftung des Textilpflegers ist die Beständigkeit der Artikel bei einer Behandlung gemäss dem auf der Textilpflegekennzeichnung empfohlenen Verfahren. Bei fehlender Textilpflegekennzeichnung stellt der Textilpfleger auf seine Fachkenntnisse und auf den Verwendungszweck des Artikels ab; eine Haftung wird bei fehlender Textilpflegekennzeichnung ausdrücklich abgelehnt. 2. Trotz vorangegangener fachmännischer einfacher Warenschau können wir keine Verantwortung übernehmen für Schäden, die entstehen durch eine nicht erkennbare Beschaffenheit oder durch verborgene Mängel, wie ungenügende Festigkeit des Materials oder der Nähte, Echtheit von Färbungen und Drucken, Einflüsse auf Knöpfe, Schnallen, Reissverschlüsse, Achselpolster, Applikationen, Ornamente, Bändel, usw. oder durch eine fehlerhafte Textilpflegekennzeichnung. Eine Haftung für Mass- oder Farbtonveränderungen der Stoffe und Gewirke im üblichen Toleranzbereich ist ausgeschlossen. 3. Die Notwendigkeit für eine Sonderbehandlung muss offensichtlich sein; insbesondere durch feststellbare empfindliche Eigenschaften oder durch Verschmutzungen, welche eine Sonderbehandlung bedingen. Die Pflegesymbole und/oder Pflegehinweise der Textilpflegekennzeichnung sind für den Textilpfleger massgebend. 4. Der Textilpfleger kann den Pflegeauftrag mit Vorbehalten (sogenannte Vorbehaltserklärung) entgegennehmen. 5. Der Pflegeauftrag wird als Auftrag im Sinne von OR 394 ff begründet. Eine Erfolgsgarantie ist ausgeschlossen. III. RÜCKGABE 1. Wir bemühen uns, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten. Verzögerungen berechtigen den Kunden jedoch nicht zu Schadenersatzansprüchen. 2. Die Ausgabe des Artikels erfolgt nur gegen Barzahlung und gegen Rückgabe der Auftragsbestätigung. Bei Grosskunden erfolgt die Rechnungsstellung gemäss separater Absprache. 3. Die Artikel müssen innerhalb von sechs Monaten nach Auftragserteilung abgeholt werden. Erfolgt die Abholung nicht innert dieser Frist, kann der Textilpfleger ersatzlos über diese verfügen. Bei wertvolleren Artikeln mahnt der Textilpfleger seinen Kunden vorgängig, sofern ihm Name und Adresse des Auftraggebers bekannt sind. Es besteht keinerlei Verpflichtung seitens des Textilpflegers diesbezüglich Nachforschungen anzustellen. 4. Ist ein Auftrag nicht ausführbar, wird der Artikel im jeweiligen Zustand zurückgegeben. IV. BEANSTANDUNGEN 1. Reklamationen müssen unter Vorlage des Beleges ab Entgegennahme des Artikel unverzüglich, spätestens innert drei Arbeitstagen erfolgen. 2. Beanstandungen werden vom Textilpfleger sorgfältig geprüft, begründet beantwortet oder erklärt und das weitere Vorgehen (sachgemässe Nachbehandlung, Übergabe zur Begutachtung und Schlichtung an die Paritätische Schadenerledigungsstelle, usw.) nach Möglichkeit im Einvernehmen mit dem Kunden festgelegt. 3. Schadenfälle können im Textilpflegebereich in der Schweiz nicht versichert werden. Bei Schäden am Artikel oder bei Verlust durch Verschulden des Textilpflegers wird Schadenersatz nach der Zeitwerttabelle für die Wertabnahme von Textilpflegeartikeln geleistet. Ein Realersatz ist ausgeschlossen. 4. Kommt keine Einigung zustande, empfehlen wir den Parteien, den Schadenfall der Paritätischen Schadenerledigungsstelle der Konsumentenschutzorganisationen des Verbandes Textilpflege Schweiz (VTS) und des Verbandes der Textilhändler, dem Swiss Fashion Stores (SFS), zur Begutachtung und Schlichtung zu unterbreiten. V. GERICHTSSTAND 1. Gerichtsstand für jegliche Streitigkeiten aus dem Pflegeauftrag ist der Sitz des Textilpflegers.

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Bussmann & Frey AG   Immobilien und Treuhand

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Hübelistrasse 17, 4600 Olten
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Ihr Ansprechpartner in allen Belangen Ihrer Immobilie sowie im Treuhandbereich. Die Bussmann & Frey AG ist als Traditionsunternehmen seit vielen Jahren erfolgreich im Immobilien-Treuhand tätig. Als kleinere aber effiziente Unternehmung kümmern wir uns persönlich um Ihre Anliegen. Mit langjähriger Berufserfahrung sowie stetiger Aus- und Weiterbildung stehen Ihnen unsere Mitarbeiter fachmännisch und mit einem grossen Wissensschatz zur Seite. Wir haben uns durch unsere vielseitige Zusammenarbeit mit regionalen Firmen, Banken, Behörden und Privaten einen Ruf aufgebaut, welcher für Seriosität, Qualität und Fairness bürgt. Das gute Einvernehmen mit unseren Kunden dauert weit über unsere Geschäftstätigkeit hinaus. Es ist uns ein grosses Anliegen, unsere Geschäfte partnerschaftlich, transparent und korrekt abzuwickeln. Gerne gehen wir auf Ihre individuellen Wünsche ein und unterbreiten Ihnen eine unverbindliche Offerte. Immobilien : • Vermittlung/Verkauf - Ihre Liegenschaft - ein Unikat • Schatzungen - für eine solide Grundlage • Verwaltungen/Bewirtschaftung - für eine nachhaltige Werterhaltung • Immobilien-Treuhand Treuhand : • Wirtschaftsprüfung • Buchführung • Steuerberatung • Unternehmensberatung Besuchen Sie unsere Webseite oder rufen Sie uns an www.bussmann-frey.ch Über uns Die Firma Bussmann & Frey AG in Olten ist seit Jahren erfolgreich im Immobilien-Treuhand tätig. Zum umfangreichen Immobilien-Dienstleistungspaket gehören insbesondere die Vermittlung und der Verkauf (von der Beratung und Festlegung des Verkaufspreises bis zur Beurkundung beim Notar oder auf dem Grundbuchamt), Verkehrswertschatzungen und auch Bewirtschaftungen von Mietliegenschaften (gesamte technische und administrative Verwaltung). Die Bussmann & Frey AG deckt aber auch einen grossen Bereich einer Treuhandgesellschaft ab. Das Know-how und Dienstleistungspaket beinhaltet insbesondere Buchführungen und Abschlussberatungen, Steuerberatungen (Steuererklärungen und Grundstückgewinnsteuer) sowie allgemeine Unternehmensberatungen (Finanz- oder Liquiditätsplanungen, Businesspläne, Nachfolgeregelungen). Als kleinere aber effiziente Unternehmung legt die Firma grossen Wert darauf, die Anliegen ihrer Kunden persönlich und engagiert zu erledigen. Dank erfahrenen Mitarbeitern mit langjähriger Berufserfahrung sowie stetiger Aus- und Weiterbildung steht die Bussmann & Frey AG ihren Kunden mit einem grossen Wissensschatz kompetent zur Seite. Die Bussmann & Frey AG hat sich durch ihre vielseitige Zusammenarbeit mit regionalen Firmen, Banken und Privaten einen Ruf aufgebaut, welcher für Seriosität, Qualität und Fairness bürgt. Wenn Sie sich persönlich von den Leistungen dieses Unternehmens überzeugen möchten oder sogar ein konkretes Projekt haben, stehen Ihnen die Profis jederzeit gerne zur Verfügung. Immobilien Gerne unterbreiten wir Ihnen bei einem persönlichen Gespräch eine unverbindliche individuelle Offerte. Treuhand Entsprechend den unterschiedlichen Bedürfnissen unserer Kunden freuen wir uns, Ihnen unverbindlich eine individuelle Offerte unterbreiten zu dürfen. Für alle Aufgaben, welche wir nicht selbständig lösen können, arbeiten wir mit bewährten und anerkannten Spezialisten (insbesondere Juristen, Versicherungsexperten, Bankfachleuten) eng zusammen. Immobilien Verbände • Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft www.svit.ch • Hauseigentümerverband Schweiz www.hev-schweiz.ch • Hauseigentümerverband Kanton Solothurn www.hev-so.ch • Hauseigentümerverband Region Olten www.hev-olten.ch Informationen • Wohnregion Olten www.wohnregionolten.ch • Stadt Olten www.olten.ch • Wirtschaftsförderung Region Olten www.wirtschaft-regionolten.ch • Mietrechtsauskünfte www.mietrecht.ch • Immobilienangebote • www.homegate.ch • www.newhome.ch • Hypothekenvergleich www.comparis.ch • www.vermoegenszentrum.ch • Solothurnische Gebäudeversicherung www.sgvso.ch

Liegenschaftshandel LiegenschaftsvermittlungImmobilienImmobilienverwaltungSchatzungen
Bussmann & Frey AG   Immobilien und Treuhand

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Ihr Ansprechpartner in allen Belangen Ihrer Immobilie sowie im Treuhandbereich. Die Bussmann & Frey AG ist als Traditionsunternehmen seit vielen Jahren erfolgreich im Immobilien-Treuhand tätig. Als kleinere aber effiziente Unternehmung kümmern wir uns persönlich um Ihre Anliegen. Mit langjähriger Berufserfahrung sowie stetiger Aus- und Weiterbildung stehen Ihnen unsere Mitarbeiter fachmännisch und mit einem grossen Wissensschatz zur Seite. Wir haben uns durch unsere vielseitige Zusammenarbeit mit regionalen Firmen, Banken, Behörden und Privaten einen Ruf aufgebaut, welcher für Seriosität, Qualität und Fairness bürgt. Das gute Einvernehmen mit unseren Kunden dauert weit über unsere Geschäftstätigkeit hinaus. Es ist uns ein grosses Anliegen, unsere Geschäfte partnerschaftlich, transparent und korrekt abzuwickeln. Gerne gehen wir auf Ihre individuellen Wünsche ein und unterbreiten Ihnen eine unverbindliche Offerte. Immobilien : • Vermittlung/Verkauf - Ihre Liegenschaft - ein Unikat • Schatzungen - für eine solide Grundlage • Verwaltungen/Bewirtschaftung - für eine nachhaltige Werterhaltung • Immobilien-Treuhand Treuhand : • Wirtschaftsprüfung • Buchführung • Steuerberatung • Unternehmensberatung Besuchen Sie unsere Webseite oder rufen Sie uns an www.bussmann-frey.ch Über uns Die Firma Bussmann & Frey AG in Olten ist seit Jahren erfolgreich im Immobilien-Treuhand tätig. Zum umfangreichen Immobilien-Dienstleistungspaket gehören insbesondere die Vermittlung und der Verkauf (von der Beratung und Festlegung des Verkaufspreises bis zur Beurkundung beim Notar oder auf dem Grundbuchamt), Verkehrswertschatzungen und auch Bewirtschaftungen von Mietliegenschaften (gesamte technische und administrative Verwaltung). Die Bussmann & Frey AG deckt aber auch einen grossen Bereich einer Treuhandgesellschaft ab. Das Know-how und Dienstleistungspaket beinhaltet insbesondere Buchführungen und Abschlussberatungen, Steuerberatungen (Steuererklärungen und Grundstückgewinnsteuer) sowie allgemeine Unternehmensberatungen (Finanz- oder Liquiditätsplanungen, Businesspläne, Nachfolgeregelungen). Als kleinere aber effiziente Unternehmung legt die Firma grossen Wert darauf, die Anliegen ihrer Kunden persönlich und engagiert zu erledigen. Dank erfahrenen Mitarbeitern mit langjähriger Berufserfahrung sowie stetiger Aus- und Weiterbildung steht die Bussmann & Frey AG ihren Kunden mit einem grossen Wissensschatz kompetent zur Seite. Die Bussmann & Frey AG hat sich durch ihre vielseitige Zusammenarbeit mit regionalen Firmen, Banken und Privaten einen Ruf aufgebaut, welcher für Seriosität, Qualität und Fairness bürgt. Wenn Sie sich persönlich von den Leistungen dieses Unternehmens überzeugen möchten oder sogar ein konkretes Projekt haben, stehen Ihnen die Profis jederzeit gerne zur Verfügung. Immobilien Gerne unterbreiten wir Ihnen bei einem persönlichen Gespräch eine unverbindliche individuelle Offerte. Treuhand Entsprechend den unterschiedlichen Bedürfnissen unserer Kunden freuen wir uns, Ihnen unverbindlich eine individuelle Offerte unterbreiten zu dürfen. Für alle Aufgaben, welche wir nicht selbständig lösen können, arbeiten wir mit bewährten und anerkannten Spezialisten (insbesondere Juristen, Versicherungsexperten, Bankfachleuten) eng zusammen. Immobilien Verbände • Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft www.svit.ch • Hauseigentümerverband Schweiz www.hev-schweiz.ch • Hauseigentümerverband Kanton Solothurn www.hev-so.ch • Hauseigentümerverband Region Olten www.hev-olten.ch Informationen • Wohnregion Olten www.wohnregionolten.ch • Stadt Olten www.olten.ch • Wirtschaftsförderung Region Olten www.wirtschaft-regionolten.ch • Mietrechtsauskünfte www.mietrecht.ch • Immobilienangebote • www.homegate.ch • www.newhome.ch • Hypothekenvergleich www.comparis.ch • www.vermoegenszentrum.ch • Solothurnische Gebäudeversicherung www.sgvso.ch

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